Thüringer Allgemeine vom 11.03.2009
Hildburghausen setzt sich gegen NPD durch
Die Stadt Hildburghausen hat zu Recht im Jahr 2007 eine Veranstaltung der rechtsextremen NPD aufgelöst. Das Verwaltungsgericht in Meiningen wies eine Klage der Neonazis gegen das Vorgehen der Stadt ab.
Laut Gericht hatte die Stadt damals das Auflösen der Veranstaltung damit begründet, dass es sich um eine öffentliche Musikveranstaltung gehandelt habe, also "eine sogenannte öffentliche Vergnügung im Sinne des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes". Und eine solche Veranstaltung hätte spätestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt werden müssen, was die NPD nicht getan habe. Auf der Veranstaltung in einem gemieteten Saal waren mehrere Musikgruppen aufgetreten.
Mit ihrer Klage gegen die Verfügung der Stadt Hildburghausen wollte die NPD die Feststellung des Gerichts erreichen, dass diese Maßnahme rechtswidrig gewesen sei. Aus Sicht der Rechtsextremen habe sich nicht um eine öffentliche Vergnügung, sondern um eine Versammlung in einem geschlossenen Raum nach dem Versammlungsgesetz gehandelt, die auch nicht öffentlich zugänglich war. Es sei nur um die Meinungsbildung der anwesenden Parteimitglieder gegangen, weshalb die Veranstaltung dem Schutz des Versammlungsrechts und der Versammlungsfreiheit nach dem Grundgesetz unterlegen habe. Es seien überwiegend Reden gehalten worden.
Dies sah das Gericht anders und wies die Klage ab. "Wie in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt wurde, war die Veranstaltung eine typische öffentliche Vergnügung. Für eine politische Versammlung sei es typisch, dass Ansprachen und Diskussionen, also Wortbeiträge, deutlich überwögen, selbst wenn Musikdarbietungen als Umrahmung oder Pausenfüller dargeboten werden könnten", erklärte ein Gerichtssprecher nach der Entscheidung. Aus Sicht des Gerichts seien aber fast ausschließlich Musikgruppen aufgetreten. Deshalb stützten die Richter die Auffassung der Stadt Hildburghausen, dass die Veranstaltung nur hätte durchgeführt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig vorher angemeldet worden wäre.
Gegen die Entscheidung kann Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.